Selbstversicherung in der Unfallversicherung
§ 11.
(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
- 1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
- 2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind.
(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
- 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
- 2. mit dem Tag des Austrittes;
- 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Schlagworte
Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006021
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