§ 11 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 11.

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

  1. 1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
  2. 2. mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

  1. 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
  2. 2. mit dem Tag des Austrittes;
  3. 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114610

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