§ 11 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 11.

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

  1. 1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
  2. 2. mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

  1. 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
  2. 2. mit dem Tag des Austrittes;
  3. 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Schlagworte

Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40114610

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