Selbstversicherung in der Unfallversicherung
§ 11.
(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:
- 1. selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
- 2. mit Zustimmung des/der selbständig Erwerbstätigen dessen/deren Ehegatte/Ehegattin oder dessen/deren eingetragene Partner/Partnerin, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem/ihrem Betrieb tätig sind.
(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
- 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
- 2. mit dem Tag des Austrittes;
- 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Wahlkind, Stiefkind, Wahleltern, Stiefeltern
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40114610
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)