§ 11 BSV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2025

Laboruntersuchungen

§ 11.

(1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:

  1. 1. Blutgruppenserologie, insbesondere ABO und RhD,
  2. 2. Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
  3. 3. Syphilis: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper,
  4. 4. Hepatitis B: Untersuchung auf Hepatitis B-Virus-Oberflächenantigene (HBsAg),
  5. 5. Hepatitis C: Untersuchung auf Hepatitis C-Virus-Antikörper (HCV-Ak),
  6. 6. HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2008,
  7. 7. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV-, HBV- und HCV-Genome mittels NAT-Test.

(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, müssen die Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht durchgeführt werden.

(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10011170

Dokumentnummer

NOR40268589

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