§ 11 BStFG 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Änderung der Gründungserklärung

§ 11.

(1) Die §§ 1 bis 10 gelten sinngemäß auch für Änderungen der Gründungserklärung. Ein Registerauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Gründungserklärung der Registerstand geändert hat.

(2) Eine Änderung des Zwecks ist nur dann zulässig, wenn

  1. 1. dies in der Gründungserklärung vorgesehen ist oder
  2. 2. der ursprüngliche Gründungszweck nicht mehr erfüllt werden kann, wobei der Gründerwille nicht außer Acht gelassen werden darf.

(3) Die Stiftung oder der Fonds hat bei einer Änderung der Gründungserklärung alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe der Funktion, des Namens, des Geburtsdatums, des Geburtsorts und der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns und des Endes der Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach der Bestellung der Stiftungs- und Fondsbehörde bekannt zu geben.

(4) Die Stiftung oder der Fonds hat der Stiftungs- und Fondsbehörde auch jede Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

(5) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat Änderungen der Gründungserklärungen dem Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen. Diese sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen.

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