§ 11 BStelle Sektenfragen

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verschwiegenheit

§ 11.

Die Organe und die Bediensteten der Bundesstelle für Sektenfragen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht, wenn die Offenlegung der Information im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40202083

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