ABSCHNITT 3
Betrieb auf fremden Schiffen Betrieb von Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, im Binnenschifffahrtsfunk
§ 11
(1) Der Binnenschifffahrtsfunk darf auf Wasserstraßen nur von Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines entsprechenden, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000," ausgestellten Sprechfunkzeugnisses sind.
(2) Funkanlagen, die auf fremden Schiffen errichtet sind, dürfen auf Wasserstraßen nur betrieben werden, wenn eine entsprechende, von einer Vertragsverwaltung der “Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel, den 6. April 2000," erteilte Betriebsbewilligung vorliegt.
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