§ 11 BPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Wertpapierdeckung und Insolvenz

§ 11.

(1) Die Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, bilden im Konkurs des Arbeitgebers eine zur Konkursmasse gehörende Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Konkursordnung) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage. Die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind im Ausgleichsverfahren insoweit bevorrechtete Forderungen (§ 23 Abs. 1 der Ausgleichsordnung), als sie durch Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückstellung gemäß § 14 Abs. 7 EStG 1988 unter Berücksichtigung des § 116 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 vorgeschrieben sind, gedeckt oder soweit darüber hinaus Wertpapiere für diese Zwecke tatsächlich vorhanden sind. Der Übergang der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß § 11 IESG auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds kann nicht zum Nachteil der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geltend gemacht werden.

(2) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Exekution entzogen.

(3) Die Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 sind bei einer inländischen Bank, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes berechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Z 5 Kreditwesengesetz), zu verwahren.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076757

alte Dokumentnummer

N5199011160H

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