§ 11 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021

Jobrotation

§ 11.

Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2 /v1/v2 können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes, einem Rotationsarbeitsplatz zugewiesen werden. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse des/der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen. Die näheren Bestimmungen zur Jobrotation werden in den Durchführungsrichtlinien getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20009985

Dokumentnummer

NOR40197701

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