Praktische Ausbildung
§ 11.
In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149784
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