Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)
§ 11.
(1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
(2) Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
- 1. Studierenden- und Studiendaten;
- 2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
- 3. Studienleistungsdaten und
- 4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.
Schlagworte
Studierendendaten
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40269776
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