Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 11.
(1) Wenn in einem Herstellungsbetrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten kein Bier hergestellt wurde, gilt das Bier, welches sich im Zeitpunkt des Ablaufes dieses Zeitraumes im Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt weggebracht.
(2) Bier, das sich im Zeitpunkt, in dem ein Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird, in diesem Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046587
alte Dokumentnummer
N3197710570N
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