§ 11 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 11.

(1) Wenn in einem Herstellungsbetrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten kein Bier hergestellt wurde, gilt das Bier, welches sich im Zeitpunkt des Ablaufes dieses Zeitraumes im Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt weggebracht.

(2) Bier, das sich im Zeitpunkt, in dem ein Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird, in diesem Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt der Betriebseinstellung weggebracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046587

alte Dokumentnummer

N3197710570N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)