§ 11 Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle

§ 11.

(1) Bei automatisierter Verbuchung der Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit folgenden Abänderungen:

  1. 1. Zur Benützung sind nur physische Personen berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen sind die Angehörigen dieser Einrichtungen zur Entlehnung berechtigt, sofern die Haftung von der betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen wird.
  2. 2. Bei Bestellung von Werken zur Benützung in der Hochschulbibliothek oder zur Entlehnung ist die Benützungsberechtigung durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß. Bei Abholung durch einen Beauftragten ist die Benützerkarte des Bestellers sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
  3. 3. Die Aushändigung der Benützerkarte an den Benützer setzt die schriftliche Zustimmung desselben zur Verarbeitung und Übermittlung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung der Verbuchung der Benützungsfälle erforderlich sind.
  4. 4. Die den Vorgang der Entlehnung und der Rückstellung regelnden Bestimmungen der §§ 7 und 9 gelten mit folgenden Abänderungen:
  1. a) Die Mahnungen sind jedenfalls außerhalb der Ferialzeiten in wöchentlichen Abständen herzustellen und zu versenden. Die Ferialzeiten und Termine für die Erstellung der Mahnungen sind von den Hochschulbibliotheken im voraus durch Anschlag kundzumachen.
  2. b) Der Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung kann durch automatische Verbuchung erfolgen.

(2) Auf Entlehnungen gemäß § 7 Abs. 9 und § 8 sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Neuinstallationen von EDV-Applikationen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie den §§ 3 und 9 Universitätsbibliotheksverordnung – UBV, BGBl. II Nr. 116/1997 in der jeweils gültigen Fassung, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009491

Dokumentnummer

NOR40056548

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