§ 11 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Nicht entlehnbare Werke

§ 11.

(1) Soweit die Benützungsordnung keine weitergehenden Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:

  1. 1. Werke, die von der Benützung ausgeschlossen sind;
  2. 2. Werke der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;
  3. 3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek und der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;
  4. 4. Sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;
  5. 5. Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;
  6. 6. Im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.

(2) Von der Entlehnung gemäß § 12 Abs. 6 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124642

alte Dokumentnummer

N7199326644J

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