§ 11 BEV-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 11.

(1) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 190 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

60

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

35

Gesamt

190

  

(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 165 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

35

Gesamt

165

  

(3) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:

Modul

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

14

Gesamt

118

  

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018

Gesetzesnummer

20003676

Dokumentnummer

NOR40056963

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