§ 11 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Inhalte der theoretischen Grundlagen

§ 11.

(1) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 183 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

60

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

28

Gesamt

183

  

(2) Anstelle der Fächer „Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts“ und „Einführung in das AVG-Verfahren“ können rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 auch andere, für ihre vorgesehene Verwendung geeignete, Fächer zu theoretischen Grundlagen im Gesamtausmaß von zumindest 40 Stunden absolvieren, wenn diese mit einer zu § 13 Abs. 1 vergleichbaren Teilprüfung abzuschließen sind.

(3)  Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 158 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Einführung in das AVG-Verfahren

20

Der öffentliche Dienst

20

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

28

Gesamt

158

  

(4)  Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

35

Fachliche Kenntnisse

35

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

14

Gesamt

118

  

(5)  Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5 und v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:

 

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

20

Der öffentliche Dienst

14

Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung

12

Managementgrundlagen und soziale Kompetenz

14

Gesamt

60

  

(6)  Im Rahmen des Faches „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ (Abs. 1 und Abs. 3 bis 5) sind Ausbildungsinhalte zu „Compliance“ und „Menschen mit Behinderung“ im Ausmaß von jeweils zumindest zwei Stunden vorzusehen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200452

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