Inhalte der theoretischen Grundlagen
§ 11.
(1) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 183 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
| Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 20 |
Einführung in das AVG-Verfahren | 20 |
Der öffentliche Dienst | 20 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 60 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 28 |
Gesamt | 183 |
(2) Anstelle der Fächer „Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts“ und „Einführung in das AVG-Verfahren“ können rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 auch andere, für ihre vorgesehene Verwendung geeignete, Fächer zu theoretischen Grundlagen im Gesamtausmaß von zumindest 40 Stunden absolvieren, wenn diese mit einer zu § 13 Abs. 1 vergleichbaren Teilprüfung abzuschließen sind.
(3) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 158 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
| Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 20 |
Einführung in das AVG-Verfahren | 20 |
Der öffentliche Dienst | 20 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 35 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 28 |
Gesamt | 158 |
(4) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
| Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 20 |
Der öffentliche Dienst | 14 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 35 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 14 |
Gesamt | 118 |
(5) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, A5 und v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
| Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts | 20 |
Der öffentliche Dienst | 14 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 12 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 14 |
Gesamt | 60 |
(6) Im Rahmen des Faches „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ (Abs. 1 und Abs. 3 bis 5) sind Ausbildungsinhalte zu „Compliance“ und „Menschen mit Behinderung“ im Ausmaß von jeweils zumindest zwei Stunden vorzusehen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
20010151
Dokumentnummer
NOR40200452
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