ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
§ 11.
(1) Für die Religionsfonds-Treuhandstelle wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung “Religionsfonds-Treuhandstelle" ihre Unterschrift beisetzen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat über die Zeichnungsberechtigung eine Amtsbestätigung auszustellen.
ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10000268
Dokumentnummer
NOR12005225
alte Dokumentnummer
N11955125460
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