§ 11 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

1. Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14). 2. zum Außerkrafttreten vgl. § 25

Verfahrensbestimmungen.

§ 11.

(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinde über die Ablehnung der Vormerkung des Wohnungsuchenden (§ 1) ist eine Berufung ausgeschlossen.

(2) Gegen einen Zuweisungsbescheid gemäß § 6 ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie sich darauf gründet, daß die Zuweisung den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026077

alte Dokumentnummer

N2195610379S

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