§ 11.
(1) Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren richten sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.
(2) Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen Stellung des Hochschulprofessors entspricht.
Schlagworte
Pension
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093343
alte Dokumentnummer
N6195514846S
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