§ 11 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1949

X. Schlußbestimmungen.

§ 11.

Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckseuche) der Rinder erregen, und über die wirksame Bekämpfung dieser Seuchen ist in der Beilage E enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010258

Dokumentnummer

NOR12129975

alte Dokumentnummer

N8194943054J

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