§ 11 Befähigungsprüfung – Sonderkindergärtnerin

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1986

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 11.

(1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag, an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in diesem Falle können die Teilprüfungen auf die beiden Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in wesentliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.

(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.

(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10009603

Dokumentnummer

NOR12121751

alte Dokumentnummer

N7198612212L

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