§ 11 Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1979

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 11

(1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

  1. a) eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
  2. b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,
  3. c) eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
  4. d) eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.

(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Anwendung.

(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.

(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10009398

Dokumentnummer

NOR40039932

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