Einladung zur Prüfung
§ 11.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2025
Gesetzesnummer
10007533
Dokumentnummer
NOR12082776
alte Dokumentnummer
N5199435207J
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