§ 11 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Prüfungsgebühr-Rückerstattung

§ 11.

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084852

alte Dokumentnummer

N5199526409L

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