Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss
§ 11
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) Ablösung.
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