§ 11 Bäcker/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Schlussbestimmungen

§ 11.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bäcker, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(3)  Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bäcker, BGBl. Nr. 271/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.

(4)  Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Bäcker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bäcker gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bäcker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20006823

Dokumentnummer

NOR40119369

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