Schlussbestimmungen
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bäcker, BGBl. Nr. 491/1973, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976, BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bäcker, BGBl. Nr. 271/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2010 im Lehrberuf Bäcker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bäcker gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bäcker/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20006823
Dokumentnummer
NOR40119369
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)