Dienstzeitenanrechnung.
§ 11.
(1) Bei Verfügungen nach den §§ 4, Abs. , 7, 8, Abs. , und 10, Abs. , kann eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses angerechnet werden.
(2) Ebenso können Zeiträume behandelt werden, die ein Bediensteter infolge einer der im § 4, Abs. , umschriebenen Maßregelungen dem Dienste fern war.
Schlagworte
Anrechnung, Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092745
alte Dokumentnummer
N61945100340
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