§ 11 B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

ABSCHNITT III

Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung durch die Dienstgeber

§ 11.

Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.

Schlagworte

Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095472

alte Dokumentnummer

N6196749042L

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