Inkrafttreten und Vollziehung
§ 11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
- a) für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler,
- b) für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)