2. Abschnitt
Zollämter Sitz und Amtsbereich
§ 11.
(1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:
- Wien mit Sitz in Wien für das Bundesland Wien
- Eisenstadt Flughafen Wien mit Sitz in Eisenstadt und in Schwechat für das Bundesland Burgenland, den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie für den Bereich des Flughafens Wien
- St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Sitz in St. Pölten, in Krems an der Donau und in Wiener Neustadt für das Bundesland Niederösterreich, ausgenommen den politischen Bezirk Bruck an der Leitha, den Gerichtsbezirk Schwechat im politischen Bezirk Wien Umgebung sowie den Bereich des Flughafens Wien und den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten
- Linz Wels mit Sitz in Linz und in Wels für das Bundesland Oberösterreich und für den Hafenbereich Enns im Bezirk Amstetten in Niederösterreich
- Salzburg mit Sitz in Salzburg für das Bundesland Salzburg
- Graz mit Sitz in Graz für das Bundesland Steiermark
- Klagenfurt Villach mit Sitz in Klagenfurt und in Villach für das Bundesland Kärnten
- Innsbruck mit Sitz in Innsbruck für das Bundesland Tirol
- Feldkirch Wolfurt mit Sitz in Feldkirch und in Wolfurt für das Bundesland Vorarlberg
(2) Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.
(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.
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