§ 11 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

2. Hauptstück

Finanzämter Leitung des Finanzamtes

§ 11.

Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40115634

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