ABSCHNITT IV
Begünstigungen
§ 11
(1) Für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs bei dem im § 3 genannten Gericht und für die Tätigkeit des Bundesministeriums für Justiz sind keine Gebühren zu entrichten.
(2) Anspruchswerber, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit.
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