Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten
§ 11.
(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 8 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20006013
Dokumentnummer
NOR40101787
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