§ 11 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1981

§ 11

§ 11. Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist gleichzeitig mit Anerkennung des Haftungsfalles vorzusehen.

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