§ 11 Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 11.

(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Unterricht und Kunst.

(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte des höheren Dienstes, Hochschulprofessoren oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096463

alte Dokumentnummer

N61973105520

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