§ 11.
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
(2) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Beamte des höheren Dienstes, Hochschulprofessoren oder Lehrer der Verwendungsgruppe L PA oder L 1 sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008280
Dokumentnummer
NOR12096463
alte Dokumentnummer
N61973105520
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