§ 11 Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1970

Verhinderung des Prüfungskandidaten

§ 11.

Macht der Prüfungskandidat glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende die Ablegung oder die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096072

alte Dokumentnummer

N61970104250

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