§ 11 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 11.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1977 fallenden Vorsteuerbeträge anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004224

Dokumentnummer

NOR12046417

alte Dokumentnummer

N3197610855S

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