§ 11 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 11

(1) Der Hauptwahlkommission obliegt

  1. 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
  2. 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
  3. 3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
  4. 4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
  5. 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
  6. 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
  7. 7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),
  8. 8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),
  9. 9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und
  10. 10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt

  1. 1. die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),
  2. 2. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) und
  3. 3. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).

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