§ 11.
(1) Die in § 3 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Vorzugsaktien sind in Vorzugsaktien mit Stimmrecht umzuwandeln und die Satzung der ELAN Mineralölvertrieb Aktiengesellschaft (vormals „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte) entsprechend zu ändern.
(2) Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten, soweit sie im Jahresgewinn gedeckt ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Bildung freier Rücklagen geschmälert werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10003991
Dokumentnummer
NOR12044609
alte Dokumentnummer
N3196513249P
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