§ 11 Anteilsrechteübertragung – Martha“ ErdölgesmbH und ÖROP“ Handels-AG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 11.

(1) Die in § 3 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Vorzugsaktien sind in Vorzugsaktien mit Stimmrecht umzuwandeln und die Satzung der ELAN Mineralölvertrieb Aktiengesellschaft (vormals „ÖROP“ Handels-Aktiengesellschaft für österreichische Rohölprodukte) entsprechend zu ändern.

(2) Die Vorzugsdividende ist jedenfalls auszuschütten, soweit sie im Jahresgewinn gedeckt ist; wird die Vorzugsdividende für ein Geschäftsjahr nicht oder nicht voll ausgeschüttet, so ist ihre Ausschüttung aus den Reingewinnen der folgenden zwei Geschäftsjahre nachzuholen. Dieser Rechtsanspruch darf nicht durch Bildung freier Rücklagen geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10003991

Dokumentnummer

NOR12044609

alte Dokumentnummer

N3196513249P

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