§ 11 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Anfechtungsgegner.

§ 11.

(1) Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.

(2) Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:

  1. 1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
  2. 2. wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
  3. 3. wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 9 genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023217

alte Dokumentnummer

N2191417817T

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