§ 11 AMPFG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1999

Außerkrafttreten

§ 11

§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

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