§ 11 AMGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Anwendung elektrotechnischer Bestimmungen

§ 11.

(1) Elektrisch betriebene Maschinen und Geräte (elektrische Betriebsmittel) sind, soweit nach dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965, und der 2. Durchführungsverordnungzum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 325/1981, eine Verpflichtung besteht, nach den „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ zu errichten und herzustellen; hiebei müssen die besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnisse, für die die Maschinen und Geräte bestimmt sind, wie Verwendung in feuchten und nassen, brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen, beachtet sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden von der hiezu befugten fachlichen Stelle, dem Österreichischen Verband für Elektrotechnik, 1010 Wien, Eschenbachgasse 9, erarbeitet, veröffentlicht und verkauft.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Regelungen der „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ sind jedoch nur in dem Umfang anzuwenden, als diese Regelungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen vor Gefahren durch den elektrischen Strom betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006757

Dokumentnummer

NOR12073690

alte Dokumentnummer

N51983173610

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