§ 11 AMGSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich der Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1 SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mit Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.

Anwendung elektrotechnischer Bestimmungen

§ 11

§ 11. Auf elektrisch betriebene Maschinen und Geräte sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

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