§ 11 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten

§ 11.

(1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:

  1. 1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen nach Beginn des zweiten Semesters und
  2. 2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan) zu überprüfen und

  1. 1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln oder
  2. 2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht vorlagepflichtig.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127164

alte Dokumentnummer

N7199762697J

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