§ 11 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Beurteilung der Leistungen

§ 11.

(1) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(2) Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 5 in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer Betracht zu bleiben.

(3) Prüfungskandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende der Prüfungskommission eine auf die Behinderung Bedacht nehmende Prüfungsform festzulegen.

(4) Anstelle der Abs. 1 und 3 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127681

alte Dokumentnummer

N7199813359I

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