§ 11 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an Kühlgeräte

§ 11.

Die Einhaltung der gemäß den §§ 4 bis 10 vorgegebenen Anforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist durch geeignete Belege nachzuweisen, die Aufschluss über die Menge der pro Gerätetyp (Typ 1, Typ 2 oder Typ 3) behandelten Kühlgeräte und den Output an bei der Behandlung gewonnenen Fraktionen, bezogen auf ein Kalenderjahr, geben. Die einmal jährliche Durchführung der folgenden Tests und Überprüfungen durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt ist nachzuweisen:

  1. 1. eine Überprüfung der Transportbedingungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3,
  2. 2. eine Überprüfung der auf ein Jahr bezogenen Stoffstrombilanz,
  3. 3. Kühlgerätebehandlungstests gemäß Anhang 1 und
  4. 4. eine Gutachtenerstellung über die Stoffstrombilanz und die Kühlgerätebehandlungstests.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058814

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