§ 11 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

§ 11

(1) § 11.Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

(2) Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.

(3) Als Warnbeleuchtung im Sinne der Abs. 1 und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

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