§ 11 2. COVID-19-JuBG

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 3

Stundung der Zahlungsplanraten

§ 11.

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, so kann er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung die Stundung der Verbindlichkeiten um eine Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, begehren.

(2) Das Gericht hat den wesentlichen Inhalt des Antrags in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Äußerung binnen 14 Tagen aufzufordern. Im Fall der Nichtäußerung ist Zustimmung anzunehmen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.

(3) Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Insolvenzgläubiger nach § 147 IO dem Antrag zustimmt oder wenn die Stundung nicht mit schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen eines der Stundung widersprechenden Gläubigers verbunden ist.

(4) Wenn der Antrag spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger gestellt wird, lebt die Forderung erst mit Eintritt der Rechtskraft des die Stundung abweisenden Beschlusses wieder auf.

(5) Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei bekanntzumachen.

Schlagworte

Einkommenslage

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40222515

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