Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkräfte
§ 119d.
Sicherheitsvertrauenspersonen und Lehrer, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40043513
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