§ 119a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

§ 119a.

Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40031382

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