Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 119a.
Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40031382
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